Allgemein sind Kosten und Nutzen ökologischer Auflagen gegeneinander abzuwägen (z.B.Rechenstababstände)
Restwasservorgaben sind individuell nach einer alle Aspekte umfassenden Kosten/Nutzen-Analyse festzustellen
ökologische Durchgängigkeit bei bestehenden Anlagen ist nach tatsächlichem Bedarf und dafür notwendigem wirtschaftlichen Aufwand zu beurteilen
Vermeidung unverhältnismäßiger Einschränkungen von Schwall/Sunk, da dies nicht nur den Betrieb behindert, sondern auch die Versorgungssicherheit durch geringere Netzregelungsleistungen mindert
Vergütung für Arbeiten zugunsten Dritter, die nicht durch Wasserkraftanlagen verursacht sind (z.B. Gewässergütemessungen, Müllbeseitigung, Hochwasserrschutz für die öffentliche Hand)
Natur- und Landschaftsschutz darf die Wirtschaftlichkeit von existierenden Anlagen nicht nachträglich gefährden
Generelle Verlängerung der Bewilligungsdauer entsprechend der Lebensdauer der Anlagen
Vereinfachung und Straffung der Genehmigungsverfahren
Abschaffung von Wassernutzungsgebühren
Politische Unterstützung des Ausbaus kostengünstiger erschließbarer Potentiale der Wasserkraft
Keine rein ökologische Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Bei der Umsetzung sind auch ökonomische und energiepolitische Ziele zu berücksichtigen (Klimaschutz, Energiestruktur, Wirtschaftstandort)
Für den Betreiber faire Regelungen bei Konzessionsende bzw. Heimfall
Förderung der Wasserkraft als erneuerbare Energie