- Keine rein ökologische Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Bei der Umsetzung sind auch ökonomische und energiepolitische Ziele zu berücksichtigen (Klimaschutz, Energiestruktur, Wirtschaftsstandort)
- Vereinfachung und Straffung der Genehmigungsverfahren
- Förderung der Wasserkraft als erneuerbare Energie
- Politische Unterstützung des Ausbaus kostengünstiger erschließbarer Potentiale der Wasserkraft
- Generelle Verlängerung der Bewilligungsdauer entsprechend der Lebensdauer der Anlagen
- Abschaffung von Wassernutzungsgebühren
- Allgemein sind Kosten und Nutzen ökologischer Auflagen gegeneinander abzuwägen (z.B. die Frage der lichten Weite zwischen den Stäben von Laufkraftwerks-Rechen)
- Restwasservorgaben sind individuell nach einer alle Aspekte umfassenden Kosten/Nutzen-Analyse festzustellen
- Die ökologische Durchgängigkeit bei bestehenden Anlagen ist nach tatsächlichem Bedarf und dafür notwendigem wirtschaftlichen Aufwand zu beurteilen
- Vermeidung unverhältnismäßiger Einschränkungen von Schwall/Sunk, da dies nicht nur den Betrieb behindert, sondern auch die Versorgungssicherheit durch geringere Netzregelungsleistungen mindert
- Vergütung für Arbeiten zugunsten Dritter, die nicht durch Wasserkraftanlagen verursacht sind (z.B. Gewässergütemessungen, Müllbeseitigung, Hochwasserschutz für die öffentliche Hand)
- Natur- und Landschaftsschutz darf die Wirtschaftlichkeit von existierenden Anlagen nicht nachträglich gefährden
- Für den Betreiber faire Regelungen bei Konzessionsende bzw. Heimfall